Zurück zu Der Verein

Satzung

Satzung des Vereins „Onkolauf e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Onkolauf.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Essen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist zum Einen die Förderung von Maßnahmen zur Vorbeugung, Heilung, Bekämpfung der Folgen sowie die Wiederherstellung der Lebensqualität bei Tumorerkrankungen, zum Anderen die Förderung des Gesundheits- und Breitensports.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von verschiedenen Gesundheitssportveranstaltungen (wie z.B. seit dem Jahr 2003 durch den „Onkolauf“ in Essen), Öffentlichkeitsarbeit und durch Veranstaltung von Vorträgen über die in Absatz (2) genannten Maßnahmen im Rahmen von Tumorerkrankungen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch beim Ausscheiden, bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Anteile vom Vereinsvermögen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit, durch eine schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein jährlicher Beitrag in Form von Geldbeiträgen zu entrichten.

(2) Deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand

c) . der Beirat

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB).

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt längstens für einen Zeitraum von 6 Monaten nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer und erforderlichenfalls weitere, ehrenamtlich tätige Mitarbeiter berufen. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen. Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – beruft den Vorstand ein und leitet seine Sitzungen.

(2) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen

(4) Bei finanziellen Entscheidungen ab 5000 EUR entscheidet der gesamte Vorstand

(5) Der Vorstand kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

(6) Der Vorstand arbeitet eng mit dem Beirat zusammen und hat den Vorsitzenden des Beirats über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende des Beirats ist berechtigt an allen Sitzungen des Vorstands teilzunehmen.

§ 10 Beirat

1.Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die durch ihre Persönlichkeit oder Stellung geeignet sind, in besonderem Maße zur Förderung der Vereinszwecke beizutragen.
2.Die Mitglieder des Beirats werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die Amtsdauer gilt § 8 Abs. 3 entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.
3.Der Beirat berät den Vorstand und vertritt gemeinsam mit ihm die Vereinsziele nach außen.
4.Der Beirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
5.Sitzungen des Beirats finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden durch den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Beirat ist einzuberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe der Beratungspunkte verlangen.
6.Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstands geleitet (Versammlungsleiter). Dieser bestimmt den Protokollführer.

(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Wahl von einem Kassenprüfer, der weder dem Vorstand noch dem Beirat oder einem vom Vorstand oder Beirat bestellten Gremium angehören darf

b) die Genehmigung der Jahresrechnung

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats

e) Satzungsänderungen

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

h) Berufungen abgelehnter Bewerber

i) die Auflösung des Vereins

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder sowie die Mitglieder des Beirats berechtigt; diese sind jedoch nicht stimmberechtigt. Die Mitglieder des Beirats sind nicht stimmberechtigt, haben aber das Recht, Anträge zu stellen und zu jedem Antrag eine Stellungnahme abzugeben.

(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens zwei Monate vor, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(8) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(9) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(10) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der, vom Tag der Wahl an gerechnet, auf die Dauer von zwei Jahren im Amt bleibt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Kassenprüfer gewählt ist. Eine einmalige Wiederwahl des Kassenprüfers für eine weitere zweijährige Amtszeit ist zulässig. Nach spätestens zwei Amtsperioden scheidet der Kassenprüfer aus seinem Amt aus und es ist ein neuer Kassenprüfer zu wählen. Der Kassenprüfer darf weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.

(2) Der Kassenprüfer prüft, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber hat der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Der Kassenprüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Kenntnisse und Umstände, die ihm anläßlich seiner Prüftätigkeit bekannt werden, dürfen nur und ausschließlich für die Erstellung des Prüfungsberichts zur Vorlage und Berichterstattung in der Mitgliederversammlung verwendet werden.

(4) Der Prüfungsbericht ist vom Kassenprüfer schriftlich zu erstellen, in der Mitgliederversammlung zu verlesen und danach dem Vorstand in der Mitgliederversammlung auszuhändigen. Der Bericht hat Angaben darüber zu enthalten, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Geschäftsführung durch den Vorstand und den Geschäftsführer während der abgelaufenen Geschäftsjahre geprüft worden ist und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. Er kann einen Vorschlag zur Entlastung erhalten.

(5) Dem Prüfungsumfang des Kassenprüfers obliegen:

– die Unterlagen für die Zusammenstellung des Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung
– die vorhandenen Bücher oder Aufzeichnungen samt den dazugehörigen schriftstücken und Belegen
– die Kassen- und Vermögensbestände

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vermögensteile des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband LV NRW e.V. PariSozial gGmbH Camillo-Sitte-Platz 3, 45136 Essen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.12.2009 errichtet.